Aquatec Trademarks

Schutzrechtsverletzungen sind teuer, dass BGH sprach dem Schutzrechtsinhaber einen Schadensersatz in Höhe von 30 – 40 % des Umsatzes zu. Folgende Marken sind in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen:

Der Markenschutz gewährt der AQUATEC SYSTEM GmbH als Markeninhaberin das ausschließliche Recht, deshalb ist es Dritten untersagt – ohne Zustimmung der AQUATEC SYSTEM GmbH – im geschäftlichen Verkehr ein mit den Marken identisches Zeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit den Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marken und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen besteht – einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

So ist es insbesondere untersagt das Zeichen auf Waren oder Ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen oder Waren anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder einzuführen oder auszuführen oder Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzen.

Ferner ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung der AQUATEC SYSTEM GmbH im geschäftlichen Verkehr ein mit den Marken identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen.

Wer ein Zeichen in der beschriebenen Art und Weise benutzt kann von der AQUATEC SYSTEM GmbH bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, dieser Anspruch besteht auch bei erstmaliger Zuwiderhandlung.

Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist der AQUATEC SYSTEM GmbH zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadenersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

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